{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-04-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2009-106_2009-04-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3265", "Checksum": "34180784934cd94c64b9c90477673f89"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 08.04.2009 AGVE_2009_106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung; Übernahme von Transportkosten für auswärtigen Schulbesuch auf freiwilliger Basis; massgebend sind politische Überlegungen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:38", "Checksum": "2f943b5087d8182d1af7537ed0fd1d4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 08.04.2009 AGVE_2009_106\nRegeste:\nGemeindeversammlung; Übernahme von Transportkosten für auswärtigen Schulbesuch auf freiwilliger Basis; massgebend sind politische Überlegungen.\n\n2009 Gemeinderecht 489\n\nIII. Gemeinderecht\n\n106 Gemeindeversammlung; Übernahme von Transportkosten für auswärtigen Schulbesuch auf freiwilliger Basis; massgebend sind politische Überlegungen.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 8. April 2009 in Sachen A. und B. gegen die Einwohnergemeinde\nX.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die in Frage stehende Vorlage unter Traktandum 4 lautete\nwie folgt:\n\"Initiativbegehren zur Sprechung eines Verpflichtungskredits\nfür die Beteiligung der Gemeinde X. an den Transportkosten für\nden auswärtigen Oberstufenschulbesuch (Volksschule) mit jährlich wiederkehrenden Kosten sowie Kosten für das Jahr 2009 von\nFr. 19'404.--\".\nDas Kreditbegehren umfasste den Ausgabenersatz für Busabonnemente im Zeitraum von 6 Monaten (gegen Vorlegung der\nQuittung) und eine Fahrradentschädigung, sofern denn ein solches\nfür den Schulbesuch benutzt würde. Aufgrund des Gegenstandes des\nInitiativbegehrens ist kurz auf die schulrechtliche Ausgangslage bezüglich der Übernahme von Transportkosten für auswärtigen Schulbesuch durch die Gemeinden einzugehen. Dabei sind zwei Tatbestände auseinanderzuhalten. Die Gemeinde kann gesetzlich verpflichtet sein, Schultransportkosten zu übernehmen (nachfolgend\nZiff. 3). Möglich ist indes auch, dass sie freiwillig Beiträge an solche\nKosten leistet (nachfolgend Ziff. 4).\n3. a) Gemäss § 53 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom\n17. März 1981 haben die Einwohnergemeinden den auswärtigen\n490 Verwaltungsbehörden 2009\n\nSchulbesuch, unter anderem durch die Übernahme notwendiger\nTransportkosten, zu erleichtern. Aus der Gesetzesbestimmung ergibt\nsich, dass die Gemeinden nicht alle, sondern nur die notwendigen\nTransportkosten übernehmen müssen. Auszugehen ist dabei davon,\ndass ein Schüler oder eine Schülerin zunächst versuchen muss, die\nSchule am Wohnort oder auswärts, sei es zu Fuss oder mit dem\nFahrrad, aus eigener Kraft zu erreichen. Nur, falls dies nicht mehr\nmöglich oder dem Schulkind nicht zumutbar ist, muss ein\nTransportmittel benützt werden und entstehen demnach notwendige\nTransportkosten (AGVE 1986, S. 147).\nb) Der Gemeinderat vertritt nun die Auffassung, dass der auswärtige Schulbesuch der Oberstufe in J. bzw. in K. den Schülerinnen\nund Schülern von X. zugemutet werden kann und demnach für die\nGemeinde keine Leistungsverpflichtung besteht. Ob diese Rechtsauffassung, welche von den Beschwerdeführerinnen in Zweifel gezogen\nwird, einer Überprüfung durch die zuständige Instanz standhalten\nwürde oder nicht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Da es\nsich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 60 Ziff. 3\naVRPG (nach neuem Recht gemäss § 60 lit. c VRPG) gegen eine\nGemeinde handelt, müssten anspruchsberechtigte Personen ihre Forderung beim Verwaltungsgericht einklagen, wobei ein Anspruch jedenfalls nur für notwendige Transportkosten bestehen würde\n(AGVE 1986, S. 143 ff.; 2006, S. 79 ff.). Solange das Verwaltungsgericht in dieser Sache aber kein Urteil fällt, muss die Frage, ob die\nGemeinde gesetzlich verpflichtet wäre, eine Entschädigung für allfällige Transportkosten auszurichten, offen bleiben.\nc) Für das vorliegende Verfahren bleibt aufgrund der dargelegten Rechtslage festzuhalten, dass die Gemeindeversammlung die\nFrage, ob die Gemeinde nach Schulgesetz verpflichtet wäre, Transportkosten zu übernehmen, nicht zu entscheiden hatte. Es war einzig\ndarüber zu befinden, ob sie auf freiwilliger Basis einen Beitrag an\nTransportkosten leisten will oder nicht.\n4. Die Einwohnergemeinden sind selbständige Körperschaften\ndes öffentlichen Rechts. Sie versehen Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen\nfallen (vgl. § 104 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni\n2009 Gemeinderecht 491\n\n"}