Es ist demnach festzuhalten, dass das GPR und die dazugehörige Verordnung den Versand von Propagandamaterial durch die Gemeinde bei kommunalen Majorzwahlen nicht vorsehen und dieser damit unzulässig ist. Darüber hinaus verletzt die Beilage von Wahlwerbung im 1. Wahlgang einer Gemeinderatswahl die verfassungsmässig geschützte Wahl- und Abstimmungsfreiheit (so schon in den Entscheiden des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 26. August 1993 i.S. K. gegen die Gemeinde R., vom 17. Dezember 1996 i.S. D. gegen die Gemeinde M., und 23. Juni 2004 i.S. F. gegen die Gemeinde A. sowie Entscheid des Regierungsrats vom 30. April 1997 i.S. D. gegen die Gemeinde M.).