Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber- und Wahlbewerberinnen, indem allen Parteien und politischen Gruppierungen, die sich mit einem Wahlvorschlag an der Listenwahl beteiligen, ohne Einschränkung und unter Einräumung der gleichen Bedingungen die Möglichkeit haben, von der Dienstleistung Gebrauch zu machen. Die Gleichbehandlung aller Listen und aller einzelner Bewerber und Bewerberinnen gewährleistet somit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die freie Willensbildung und Willensbetätigung der Wählenden (BGE 113 Ia 291; Stefan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Diss. ZH 1989, S. 226). bb)