Diese Flugblätter sind nach § 16 Abs. 5 GPR von den interessierten Parteien und politischen Gruppierungen in der für den jeweiligen Wahlkreis benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der mit organisatorischer Hilfe der Gemeinden sowie des Kantons durchgeführte Versand dieses Propagandamaterials an die Wahlberechtigten beinhaltet zwar eine indirekte staatliche Unterstützungsmassnahme, die aber, weil sie grundsätzlich nur bei Proporzwahlen zum Zuge kommt, wie dies § 16 Abs. 4 GPR deutlich macht, unter dem Gesichtspunkt des bei Wahlen geltenden Prinzips der strikten staatlichen Neutralität unbedenklich erscheint. Insbesondere respektiert diese Hilfestellung auch den