aa) In § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 werden die Gemeinden verpflichtet, bei der Durchführung der Verhältniswahlverfahren (Einwohnerrat, Grosser Rat, Nationalrat) den Wahlberechtigten gleichzeitig mit den amtlichen Wahlunterlagen in einem besonderen Umschlag je ein Flugblatt der an der Wahl beteiligten Parteien oder politischen Gruppierungen unentgeltlich zuzustellen. Diese Flugblätter sind nach § 16 Abs. 5 GPR von den interessierten Parteien und politischen Gruppierungen in der für den jeweiligen Wahlkreis benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.