{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-10-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2009-105_2009-10-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3264", "Checksum": "0b2c3ed9833362b1dbbdf646c607876d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 29.10.2009 AGVE_2009_105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderatswahlen; der Versand von Flugblättern oder anderem Propagandamaterial durch die Gemeinden ist bei kommunalen Majorzwahlen unzulässig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:21", "Checksum": "bfc00bcce4b6c88ae791d308f7a93390", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 29.10.2009 AGVE_2009_105\nRegeste:\nGemeinderatswahlen; der Versand von Flugblättern oder anderem Propagandamaterial durch die Gemeinden ist bei kommunalen Majorzwahlen unzulässig.\n\n2009 Stimm- und Wahlrecht 485\n\nII. Stimm- und Wahlrecht\n\n105 Gemeinderatswahlen; der Versand von Flugblättern oder anderem Propagandamaterial durch die Gemeinden ist bei kommunalen Majorzwahlen unzulässig.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 29. Oktober 2009 in Sachen E. gegen die Einwohnergemeinde Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Es ist unbestritten, dass die Gemeinde Z. den Stimmberechtigten mit den offiziellen Unterlagen für die Wahlen des Gemeinderats auch ein Flugblatt einer politischen Gruppierung (Wahlwerbung)\nzugestellt hat.\na) Der Gemeinderat ist zunächst auf das Gesetzmässigkeitsprinzip hinzuweisen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV)\nvom 18. April 1999 ist die Grundlage und Schranke des staatlichen\nHandelns das Recht. Danach dürfen Verwaltungstätigkeiten nicht nur\nnicht gegen das Gesetz verstossen, sondern sie müssen sich vielmehr\nauf das Gesetz stützen (U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 368 f.). Insofern\nist im Bereich des öffentlichen Rechts nicht einfach erlaubt, was\nnicht ausdrücklich verboten ist, sondern es ist nur erlaubt, was sich\nauf eine gesetzliche Grundlage stützen kann.\nb) Gemäss Art. 34 Abs. 2 BV schützt die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Eine unzulässige Beeinflussung der Stimmbürgerinnen und\nStimmbürger kann etwa vorliegen, wenn die Behörden in einen\nWahl- oder Abstimmungskampf mit behördlicher Propaganda eingreifen. Bei Wahlen sind die Behörden zur strikten Neutralität verpflichtet, da ihnen keine Beratungsfunktion zukommt. Behördliche\n486 Verwaltungsbehörden 2009\n\nPropaganda ist deshalb grundsätzlich unzulässig, insbesondere dann,\nwenn es um die Wiederwahl der betreffenden Behörde selber geht\noder wenn Kampfkandidatinnen oder Kampfkandidaten auftreten\n(vgl. U. Häfelin/W. Haller/H. Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, Rz 1393 ff.).\naa) In § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Rechte\n(GPR) vom 10. März 1992 werden die Gemeinden verpflichtet, bei\nder Durchführung der Verhältniswahlverfahren (Einwohnerrat, Grosser Rat, Nationalrat) den Wahlberechtigten gleichzeitig mit den amtlichen Wahlunterlagen in einem besonderen Umschlag je ein Flugblatt der an der Wahl beteiligten Parteien oder politischen Gruppierungen unentgeltlich zuzustellen. Diese Flugblätter sind nach § 16\nAbs. 5 GPR von den interessierten Parteien und politischen Gruppierungen in der für den jeweiligen Wahlkreis benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der mit organisatorischer Hilfe der\nGemeinden sowie des Kantons durchgeführte Versand dieses Propagandamaterials an die Wahlberechtigten beinhaltet zwar eine indirekte staatliche Unterstützungsmassnahme, die aber, weil sie grundsätzlich nur bei Proporzwahlen zum Zuge kommt, wie dies § 16\nAbs. 4 GPR deutlich macht, unter dem Gesichtspunkt des bei Wahlen\ngeltenden Prinzips der strikten staatlichen Neutralität unbedenklich\nerscheint. Insbesondere respektiert diese Hilfestellung auch den\nGrundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber- und Wahlbewerberinnen, indem allen Parteien und politischen Gruppierungen,\ndie sich mit einem Wahlvorschlag an der Listenwahl beteiligen, ohne\nEinschränkung und unter Einräumung der gleichen Bedingungen die\nMöglichkeit haben, von der Dienstleistung Gebrauch zu machen. Die\nGleichbehandlung aller Listen und aller einzelner Bewerber und Bewerberinnen gewährleistet somit im Sinne der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung die freie Willensbildung und Willensbetätigung der\nWählenden (BGE 113 Ia 291; Stefan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Diss. ZH 1989, S. 226).\nbb) Anders verhält es sich demgegenüber nach dem klaren\nWortlaut des Gesetzes bei einer Majorzwahl wie der vorliegend zu\nbeurteilenden Wahl des Gemeinderats (vgl. § 27 Ziff. 4 lit. a GPR).\nIm Gegensatz zur Listenwahl des Einwohnerrats oder zu anderen im\n2009 Stimm- und Wahlrecht 487\n\n"}