Neufassung von § 31 Organisationsgesetz eingeschränkt. Zwar sah schon die ursprüngliche Fassung von § 31 Abs. 1 Organisationsgesetz vor, weiteren Personen (d.h. Chefbeamten) die Unterzeichnungsbefugnis für ihren Aufgabenbereich zu verleihen, die Ermächtigung musste aber vom Regierungsrat selber erteilt werden (a§ 31 Abs. 1 Organisationsgesetz [in der bis zum 1. August 2005 gültigen Fassung]).