Zwischen § 20 und § 31 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 besteht in dem Sinn ein Spannungsverhältnis, dass gemäss § 20 der Regierungsrat die Unterzeichnungsbefugnis (allein) regelt und die Staatskanzlei darüber ein Register führt, während gemäss dem Wortlaut von § 31 Abs. 2 Organisationsgesetz die Departemente ihrerseits berechtigt werden, selber weitere Personen für deren Aufgabenkreis zur Unterschrift zu ermächtigen. Die alleinige Kompetenz des Regierungsrats, die Unterzeichnungsbefugnis der Mitarbeitenden selber zu regeln, wurde durch die