1.4. Zwischen § 20 und § 31 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 besteht in dem Sinn ein Spannungsverhältnis, dass gemäss § 20 der Regierungsrat die Unterzeichnungsbefugnis (allein) regelt und die Staatskanzlei darüber ein Register führt, während gemäss dem Wortlaut von § 31 Abs. 2 Organisationsgesetz die Departemente ihrerseits berechtigt werden, selber weitere Personen für deren Aufgabenkreis zur Unterschrift zu ermächtigen.