werde. Auch unmittelbar vor der Beschlussfassung wurde dies vom Versammlungsleiter noch einmal herausgestellt. Nachdem somit eine Umdeutung des Absetzungsbeschlusses im Sinne der gemeinderätlichen Auffassung in einen materiellen Beschluss über den Baurechtsvertrag ausgeschlossen ist, bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass einzig über einen unzulässigen (Streichungs-)Antrag abgestimmt wurde. Infolgedessen ist der Beschluss aufzuheben. 2008 Verwaltungsrechtspflegegesetz 501 IV. Verwaltungsrechtspflegegesetz