Allerdings kann es nicht darum gehen, die Traktandenliste materiell zu bereinigen. Das Interventionsrecht der Stimmberechtigten ist vielmehr auf die rechtliche Möglichkeit beschränkt, mittels Ordnungsantrages die Reihenfolge der Traktanden zu ändern (AGVE 1990, S. 414 ff.; 2000, S. 530 f.; Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 468 f.). b) Es steht ausser Frage und wird vom Gemeinderat auch nicht bestritten, dass im vorliegenden Fall der Streichungsantrag unzulässig war und über einen solchen nicht hätte abgestimmt werden dürfen.