Das heisst, hinsichtlich des sachlichen Umfanges der Traktandenliste steht der Versammlung kein eigentliches Antragsrecht zu. Aus diesem Grund existiert in den einschlägigen Gesetzen auch keine Vorschrift, welche von den Vorsitzenden verlangen würde, die Traktandenliste vor dem Beginn der Versammlung zur Diskussion zu stellen. Wenn dies trotzdem getan wird, so steht einem solchen Vorgehen indessen kein Hindernis im Wege. Allerdings kann es nicht darum gehen, die Traktandenliste materiell zu bereinigen.