Existieren für die Behandlung bestimmter Aufgaben keine zwingenden Vorschriften und sind bestimmte Gegenstände auch nicht gestützt auf das schriftliche Begehren eines Zehntels der Stimmberechtigten (§ 22 Abs. 2 GG) oder aufgrund des Vorschlagsrechtes in der Gemeindeversammlung (§ 28 GG) an die Hand zu nehmen, so liegt es im freien Ermessen des Gemeinderates zu entscheiden, ob, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Rahmenbedingungen die Versammlung mit einem in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäft befasst werden soll (AGVE 1979, S. 429 f.). Das heisst, hinsichtlich des sachlichen Umfanges der Traktandenliste steht der Versammlung kein eigentliches Antragsrecht zu.