Aus den Erwägungen 2. Die Stimmberechtigten haben an der Gemeindeversammlung die Absetzung bzw. die Streichung eines Verhandlungsgegenstandes von der Traktandenliste beschlossen. Es stellt sich damit die Frage nach der Zulässigkeit dieses Absetzungsbeschlusses. a) Die Gemeindeversammlung wird ordentlicherweise durch den Gemeinderat einberufen (vgl. § 22 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG] vom 19. Dezember 1978). Die Befugnis, die Traktandenliste für die Gemeindeversammlung festzulegen, steht ebenfalls dem Gemeinderat zu (§ 23 Abs. 1 GG).