{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-02-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2008-108_2008-02-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3375", "Checksum": "6324e6310711ced95f5f81037bf44afa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 07.02.2008 AGVE_2008_108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung; die Versammlungsteilnehmenden können nicht die Absetzung eines angekündigten Verhandlungsgegenstandes beschliessen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:07", "Checksum": "56544d019e0c3ce7686bfd55bc118cfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 07.02.2008 AGVE_2008_108\nRegeste:\nGemeindeversammlung; die Versammlungsteilnehmenden können nicht die Absetzung eines angekündigten Verhandlungsgegenstandes beschliessen.\n\n498 Verwaltungsbehörden 2008\n\nDarüber hinausgehende Anordnungen, wie etwa ein generelles Verbot, wären demzufolge aber unverhältnismässig. Da mit der Bewilligungspflicht eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zum\nSchutze von Polizeigütern zur Verfügung steht, sind Modellflug-Ver-\nbote auch für einzelne Teilbereiche (z.B für das Gebiet W. oder nur\nfür Modellflugzeuge mit Benzinmotoren) unverhältnismässig und\ndamit nicht zulässig. Infolgedessen wäre auch die Aufnahme eines\nderartigen Verbotes (etwa im Sinne der eingereichten Petition) ins\nkommunale Polizeireglement aus Gründen des Lärmschutzes unzulässig.\nbb) Bei der eingeführten Bewilligungspflicht handelt es sich um\neine klassische Polizeierlaubnis. Das heisst, dass die Gesuche zu bewilligen sind, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch\ndie konkrete Modellflugaktivität verletzt werden. Erteilt der Gemeinderat eine Bewilligung nicht oder nur unter Auflagen, ist der\nentsprechende Rechtsweg zu öffnen. So wären etwa Auflagen gestützt auf das Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht beim\nBVU anfechtbar. Vernünftigerweise muss nicht für jede einzelne\nAktivität ein gesondertes Gesuch eingereicht werden. So kann eine\nBewilligung auch für einen längeren Zeitraum ausgesprochen werden, sofern der gleiche Standort, von den gleichen Personen unter\nden gleichen Voraussetzungen benutzt wird. Sollte die Bewilligungspflicht als solche nicht eingehalten werden, so hat sie der Gemeinderat mittels Bussen durchzusetzen. Bei der Aussprechung der Bussen\nist das jeweilige Verschulden mit zu berücksichtigen. Werden allfällige mit der Bewilligung erteilte Auflagen nicht eingehalten, so kann\nder Gemeinderat die Bewilligung entziehen. Zudem könnten zukünftige weitere Gesuche der gleichen Personen verweigert werden.\n\n108 Gemeindeversammlung; die Versammlungsteilnehmenden können nicht\ndie Absetzung eines angekündigten Verhandlungsgegenstandes beschliessen.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 7. Februar 2008 in Sachen B. gegen die Einwohnergemeinde Y.\n2008 Gemeinderecht 499\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die Stimmberechtigten haben an der Gemeindeversammlung\ndie Absetzung bzw. die Streichung eines Verhandlungsgegenstandes\nvon der Traktandenliste beschlossen. Es stellt sich damit die Frage\nnach der Zulässigkeit dieses Absetzungsbeschlusses.\na) Die Gemeindeversammlung wird ordentlicherweise durch\nden Gemeinderat einberufen (vgl. § 22 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG] vom 19. Dezember 1978). Die Befugnis, die\nTraktandenliste für die Gemeindeversammlung festzulegen, steht\nebenfalls dem Gemeinderat zu (§ 23 Abs. 1 GG). Existieren für die\nBehandlung bestimmter Aufgaben keine zwingenden Vorschriften\nund sind bestimmte Gegenstände auch nicht gestützt auf das schriftliche Begehren eines Zehntels der Stimmberechtigten (§ 22 Abs. 2\nGG) oder aufgrund des Vorschlagsrechtes in der Gemeindeversammlung (§ 28 GG) an die Hand zu nehmen, so liegt es im freien\nErmessen des Gemeinderates zu entscheiden, ob, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Rahmenbedingungen die Versammlung mit\neinem in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäft befasst\nwerden soll (AGVE 1979, S. 429 f.). Das heisst, hinsichtlich des\nsachlichen Umfanges der Traktandenliste steht der Versammlung\nkein eigentliches Antragsrecht zu. Aus diesem Grund existiert in den\neinschlägigen Gesetzen auch keine Vorschrift, welche von den Vorsitzenden verlangen würde, die Traktandenliste vor dem Beginn der\nVersammlung zur Diskussion zu stellen. Wenn dies trotzdem getan\nwird, so steht einem solchen Vorgehen indessen kein Hindernis im\nWege. Allerdings kann es nicht darum gehen, die Traktandenliste\nmateriell zu bereinigen. Das Interventionsrecht der Stimmberechtigten ist vielmehr auf die rechtliche Möglichkeit beschränkt, mittels\nOrdnungsantrages die Reihenfolge der Traktanden zu ändern\n(AGVE 1990, S. 414 ff.; 2000, S. 530 f.; Andreas Baumann,\nAargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 468 f.).\nb) Es steht ausser Frage und wird vom Gemeinderat auch nicht\nbestritten, dass im vorliegenden Fall der Streichungsantrag unzulässig war und über einen solchen nicht hätte abgestimmt werden dürfen. Der Gemeinderat macht allerdings geltend, de facto habe eine\n500 Verwaltungsbehörden 2008\n\n"}