498 Verwaltungsbehörden 2008 Darüber hinausgehende Anordnungen, wie etwa ein generelles Ver- bot, wären demzufolge aber unverhältnismässig. Da mit der Bewilli- gungspflicht eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zum Schutze von Polizeigütern zur Verfügung steht, sind Modellflug-Ver- bote auch für einzelne Teilbereiche (z.B für das Gebiet W. oder nur für Modellflugzeuge mit Benzinmotoren) unverhältnismässig und damit nicht zulässig. Infolgedessen wäre auch die Aufnahme eines derartigen Verbotes (etwa im Sinne der eingereichten Petition) ins kommunale Polizeireglement aus Gründen des Lärmschutzes unzu- lässig. bb) Bei der eingeführten Bewilligungspflicht handelt es sich um eine klassische Polizeierlaubnis. Das heisst, dass die Gesuche zu be- willigen sind, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die konkrete Modellflugaktivität verletzt werden. Erteilt der Ge- meinderat eine Bewilligung nicht oder nur unter Auflagen, ist der entsprechende Rechtsweg zu öffnen. So wären etwa Auflagen ge- stützt auf das Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht beim BVU anfechtbar. Vernünftigerweise muss nicht für jede einzelne Aktivität ein gesondertes Gesuch eingereicht werden. So kann eine Bewilligung auch für einen längeren Zeitraum ausgesprochen wer- den, sofern der gleiche Standort, von den gleichen Personen unter den gleichen Voraussetzungen benutzt wird. Sollte die Bewilligungs- pflicht als solche nicht eingehalten werden, so hat sie der Gemeinde- rat mittels Bussen durchzusetzen. Bei der Aussprechung der Bussen ist das jeweilige Verschulden mit zu berücksichtigen. Werden allfäl- lige mit der Bewilligung erteilte Auflagen nicht eingehalten, so kann der Gemeinderat die Bewilligung entziehen. Zudem könnten zukünf- tige weitere Gesuche der gleichen Personen verweigert werden. 108 Gemeindeversammlung; die Versammlungsteilnehmenden können nicht die Absetzung eines angekündigten Verhandlungsgegenstandes beschlies- sen. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei- lung, vom 7. Februar 2008 in Sachen B. gegen die Einwohnergemeinde Y. 2008 Gemeinderecht 499 Aus den Erwägungen 2. Die Stimmberechtigten haben an der Gemeindeversammlung die Absetzung bzw. die Streichung eines Verhandlungsgegenstandes von der Traktandenliste beschlossen. Es stellt sich damit die Frage nach der Zulässigkeit dieses Absetzungsbeschlusses. a) Die Gemeindeversammlung wird ordentlicherweise durch den Gemeinderat einberufen (vgl. § 22 des Gesetzes über die Ein- wohnergemeinden [GG] vom 19. Dezember 1978). Die Befugnis, die Traktandenliste für die Gemeindeversammlung festzulegen, steht ebenfalls dem Gemeinderat zu (§ 23 Abs. 1 GG). Existieren für die Behandlung bestimmter Aufgaben keine zwingenden Vorschriften und sind bestimmte Gegenstände auch nicht gestützt auf das schrift- liche Begehren eines Zehntels der Stimmberechtigten (§ 22 Abs. 2 GG) oder aufgrund des Vorschlagsrechtes in der Gemeindever- sammlung (§ 28 GG) an die Hand zu nehmen, so liegt es im freien Ermessen des Gemeinderates zu entscheiden, ob, zu welchem Zeit- punkt und unter welchen Rahmenbedingungen die Versammlung mit einem in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäft befasst werden soll (AGVE 1979, S. 429 f.). Das heisst, hinsichtlich des sachlichen Umfanges der Traktandenliste steht der Versammlung kein eigentliches Antragsrecht zu. Aus diesem Grund existiert in den einschlägigen Gesetzen auch keine Vorschrift, welche von den Vor- sitzenden verlangen würde, die Traktandenliste vor dem Beginn der Versammlung zur Diskussion zu stellen. Wenn dies trotzdem getan wird, so steht einem solchen Vorgehen indessen kein Hindernis im Wege. Allerdings kann es nicht darum gehen, die Traktandenliste materiell zu bereinigen. Das Interventionsrecht der Stimmberechtig- ten ist vielmehr auf die rechtliche Möglichkeit beschränkt, mittels Ordnungsantrages die Reihenfolge der Traktanden zu ändern (AGVE 1990, S. 414 ff.; 2000, S. 530 f.; Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 468 f.). b) Es steht ausser Frage und wird vom Gemeinderat auch nicht bestritten, dass im vorliegenden Fall der Streichungsantrag unzuläs- sig war und über einen solchen nicht hätte abgestimmt werden dür- fen. Der Gemeinderat macht allerdings geltend, de facto habe eine 500 Verwaltungsbehörden 2008 materielle Behandlung des Traktandums stattgefunden, und es liege lediglich eine untergeordnete Verfahrensverletzung vor (nämlich die vorgezogene materielle Behandlung ohne formellen Beschluss, die Reihenfolge der Traktanden zu ändern). Das Abstimmungsergebnis drücke den wirklichen Willen der Stimmberechtigten in ihrer ableh- nenden Haltung zum Baurechtsvertrag T. aus. Die Argumentation des Gemeinderates verfängt nicht. Wie sich aus dem Auszug aus dem Protokoll der Einwohnergemeindever- sammlung eindeutig ergibt, hat der Versammlungsleiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht über die Vorlage als solche, sondern nur über die Absetzung des Traktandums diskutiert und abgestimmt werde. Auch unmittelbar vor der Beschlussfassung wurde dies vom Versammlungsleiter noch einmal herausgestellt. Nachdem somit eine Umdeutung des Absetzungsbeschlusses im Sinne der gemeinderätli- chen Auffassung in einen materiellen Beschluss über den Baurechts- vertrag ausgeschlossen ist, bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass ein- zig über einen unzulässigen (Streichungs-)Antrag abgestimmt wurde. Infolgedessen ist der Beschluss aufzuheben. 2008 Verwaltungsrechtspflegegesetz 501 IV. Verwaltungsrechtspflegegesetz 109 Unterzeichnungsbefugnis - Alle verfügungsberechtigten Mitarbeitenden des Kantons sind in das von der Staatskanzlei geführte Register der unterzeichnungsbefugten Personen einzutragen. - Mitarbeitende erhalten die Unterzeichnungsbefugnis bereits mit ich- rer Ermächtigung. - Der Registereintrag hat rein deklaratorischen Charakter. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 15. Oktober 2008 i.S. U.M. ge- gen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres Aus den Erwägungen 1.4. Zwischen § 20 und § 31 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 besteht in dem Sinn ein Spannungs- verhältnis, dass gemäss § 20 der Regierungsrat die Unterzeichnungs- befugnis (allein) regelt und die Staatskanzlei darüber ein Register führt, während gemäss dem Wortlaut von § 31 Abs. 2 Organisations- gesetz die Departemente ihrerseits berechtigt werden, selber weitere Personen für deren Aufgabenkreis zur Unterschrift zu ermächtigen. Die alleinige Kompetenz des Regierungsrats, die Unterzeich- nungsbefugnis der Mitarbeitenden selber zu regeln, wurde durch die Neufassung von § 31 Organisationsgesetz eingeschränkt. Zwar sah schon die ursprüngliche Fassung von § 31 Abs. 1 Organisationsge- setz vor, weiteren Personen (d.h. Chefbeamten) die Unterzeichnungs- befugnis für ihren Aufgabenbereich zu verleihen, die Ermächtigung musste aber vom Regierungsrat selber erteilt werden (a§ 31 Abs. 1 Organisationsgesetz [in der bis zum 1. August 2005 gültigen Fas- sung]).