Darüber hinausgehende Anordnungen, wie etwa ein generelles Verbot, wären demzufolge aber unverhältnismässig. Da mit der Bewilligungspflicht eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zum Schutze von Polizeigütern zur Verfügung steht, sind Modellflug-Ver- bote auch für einzelne Teilbereiche (z.B für das Gebiet W. oder nur für Modellflugzeuge mit Benzinmotoren) unverhältnismässig und damit nicht zulässig. Infolgedessen wäre auch die Aufnahme eines derartigen Verbotes (etwa im Sinne der eingereichten Petition) ins kommunale Polizeireglement aus Gründen des Lärmschutzes unzulässig. bb) Bei der eingeführten Bewilligungspflicht handelt es sich um eine klassische Polizeierlaubnis.