Es bleibt den von der Ausübung der Modellfliegerei betroffenen Grundstückbesitzer unbenommen, ihre Rechte auf Abwehr von Besitzesstörungen auf dem Weg der Zivilklage durchzusetzen (vgl. Art. 3 der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 1994). c) Wie in allen Gebieten des öffentlichen Rechts ist bei der Anordnung einer verwaltungsrechtlichen Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.