und Umweltschutzrechts erlaubt ist. Nachdem das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) in seiner Zustimmungserklärung vom 4. September 2007 die Modellfliegerei in V. bei Einhaltung gewisser Beschränkungen als zulässig erkannt hat, besteht kein öffentliches Interesse an der Anordnung eines generellen Verbotes der Modellfliegerei. Es bleibt den von der Ausübung der Modellfliegerei betroffenen Grundstückbesitzer unbenommen, ihre Rechte auf Abwehr von Besitzesstörungen auf dem Weg der Zivilklage durchzusetzen (vgl. Art. 3 der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 1994).