schutz- und Raumplanungsrecht lediglich subsidiäre Bedeutung (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 15. Dezember 2003 in Sachen G., S. 36). bb) Der polizeiliche Immissionsschutz beschränkt sich im Wesentlichen auf die Regelung der Mittags-, Nacht- und Sonntagsruhe. Ausserhalb dieser Zeiten besteht ein polizeilicher Schutz nur vor eindeutig übermässigem Lärm (im Sinne von sinnlosem und mutwilligem Lärm). Aus polizeilicher Sicht sind denn auch lärmige Freizeitaktivitäten ausserhalb der Ruhezeiten zulässig, da der polizeiliche Immissionsschutz gerade nicht dem Interessenausgleich unter Privaten dient.