Der privatrechtliche Immissionsschutz wird im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Da ein absolutes Immissionsverbot das Grundeigentum entwertet und damit dem Eigentümer die einfachsten und wichtigsten Benützungsmöglichkeiten genommen würden, ist eine Vorschrift notwendig, wonach die Grundeigentümer gegenseitig verpflichtet werden, Einwirkungen bis zu einem gewissen Grad zu dulden. Diesem Interessenausgleich dient der Art. 684 ZGB (Berner Kommentar, Band IV, Das Sachenrecht, Bern 1975, N 1 zu Art. 684).