Im polizeilichen Bereich sollen die behördlichen Anordnungen dem Schutz von Polizeigütern dienen. Dazu zählen etwa die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit (Andreas Baumann, Aargauisches Polizeigesetz, Zürich 2006, Rz. 231; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 2433 ff.; Hans Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Diss. Bern 1993, S. 68). Im vorliegenden Fall kommen als mögliche Polizeigüter die öffentliche Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe, also der Schutz vor Lärm, in Frage.