GG - auch ausserhalb des Polizeireglements, d.h. ohne weitere spezialgesetzliche Grundlage, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit notwendigen Verfügungen und Anordnungen treffen (AGVE 2002, S. 616). Insofern stützt sich die angefochtene Verfügung auf eine gesetzliche Grundlage und verstösst somit nicht gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV. b) Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Im polizeilichen Bereich sollen die behördlichen Anordnungen dem Schutz von Polizeigütern dienen.