Neben der Einhaltung des Gesetzmässigkeitsprinzips muss das staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). a) Der Gemeinderat kann - gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. f GG - auch ausserhalb des Polizeireglements, d.h. ohne weitere spezialgesetzliche Grundlage, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit notwendigen Verfügungen und Anordnungen treffen (AGVE 2002, S. 616).