{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-07-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2008-107_2008-07-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3374", "Checksum": "36cac49c76e183708f28c3738fe796d4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 30.07.2008 AGVE_2008_107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Polizeiwesen; Unzulässigkeit eines generellen Verbots der Modellfliegerei; Unterstellung unter eine Bewilligungspflicht im Polizeireglement."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:52", "Checksum": "3aaa6e1fc41a45d35b3e63b677a15769", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 30.07.2008 AGVE_2008_107\nRegeste:\nPolizeiwesen; Unzulässigkeit eines generellen Verbots der Modellfliegerei; Unterstellung unter eine Bewilligungspflicht im Polizeireglement.\n\n494 Verwaltungsbehörden 2008\n\n107 Polizeiwesen; Unzulässigkeit eines generellen Verbots der Modellfliegerei;\nUnterstellung unter eine Bewilligungspflicht im Polizeireglement.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 30. Juli 2008 in Sachen D. gegen die Einwohnergemeinde V.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss § 27 der Verfassung des Kantons Aargau (KV)\nvom 25. Juni 1980 gewährleisten Kanton und Gemeinden die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie schützen insbesondere Leben,\nFreiheit, Gesundheit und Sittlichkeit. Der Polizeigüterschutz gehört\nzu den klassischen Aufgaben der Gemeinden. Gestützt auf § 37 Abs.\n2 lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19.\nDezember 1978 obliegt dem Gemeinderat die Sorge für die lokale\nSicherheit gemäss Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen\nSicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 sowie der\nErlass eines entsprechenden Reglements. Die Rechtsetzungsbefugnisse des Gemeinderates finden ihre Grenze grundsätzlich im Autonomiebereich der Gemeinde. Die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde umfasst im Rahmen der kommunalen Zwecksetzung alle\nSachbereiche, in denen das übergeordnete Recht ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt, indem es einen Gegenstand teilweise regelt\noder abschliessend, d.h. zwingend und vollständig, normiert (vgl.\nAndreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Aarau\n2005, S. 253 ff.).\nb) Der Bund hat die Kompetenz zur Regelung der Modellfliegerei für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger\nals 30 kg auf die Kantone übertragen (Art. 2a der Verordnung über\ndie Luftfahrt vom 14. November 1973). Da der Kanton Aargau von\ndieser Kompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht hat, der Sachbereich demnach nicht durch übergeordnetes Recht eingeschränkt wird,\nwäre eine kommunale Regelung dieser Tätigkeit zum Schutze von\nPolizeigütern im kommunalen Polizeireglement grundsätzlich denkbar. Der Gemeinderat V. hat von dieser Möglichkeit allerdings eben-\n2008 Gemeinderecht 495\n\nfalls kein Gebrauch gemacht. Hingegen hat er die Ausübung der\nModellfliegerei im Polizeireglement (PR) einer Bewilligungspflicht\nunterstellt. […]\n4. Der Gemeinderat V. hat ein generelles Modellflugverbot für\ndas ganze Gemeindegebiet angeordnet (Ziff. 3 der angefochtenen\nVerfügung). Wie in allen Bereichen des öffentlichen Rechts haben\ndie Behörden bei der Anwendung des Rechts verschiedene Grundsätze zu beachten. Neben der Einhaltung des Gesetzmässigkeitsprinzips muss das staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und\nverhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999).\na) Der Gemeinderat kann - gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. f GG -\nauch ausserhalb des Polizeireglements, d.h. ohne weitere spezialgesetzliche Grundlage, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen\nRuhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit notwendigen Verfügungen und Anordnungen treffen (AGVE 2002, S. 616). Insofern stützt\nsich die angefochtene Verfügung auf eine gesetzliche Grundlage und\nverstösst somit nicht gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip von Art. 5\nAbs. 1 BV.\nb) Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum\nGemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu\nerfüllen. Im polizeilichen Bereich sollen die behördlichen Anordnungen dem Schutz von Polizeigütern dienen. Dazu zählen etwa die\nöffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit (Andreas\nBaumann, Aargauisches Polizeigesetz, Zürich 2006, Rz. 231; Ulrich\nHäfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage,\nZürich 2002, N 2433 ff.; Hans Reinhard, Allgemeines Polizeirecht,\nDiss. Bern 1993, S. 68).\nIm vorliegenden Fall kommen als mögliche Polizeigüter die öffentliche Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe, also der Schutz vor\nLärm, in Frage. Aus der angefochtenen Verfügung lässt sich lediglich\ndarauf schliessen, dass das Modellflug-Verbot zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigen Lärmimmissionen ergangen ist. Sollten\nauch Sicherheitsaspekte massgebend gewesen sein, so wäre die Verfügung jedenfalls in dieser Hinsicht ungenügend begründet.\n496 Verwaltungsbehörden 2008\n\n"}