Der Bund hat die Kompetenz zur Regelung der Modellfliegerei für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg auf die Kantone übertragen (Art. 2a der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973). Da der Kanton Aargau von dieser Kompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht hat, der Sachbereich demnach nicht durch übergeordnetes Recht eingeschränkt wird, wäre eine kommunale Regelung dieser Tätigkeit zum Schutze von Polizeigütern im kommunalen Polizeireglement grundsätzlich denkbar. Der Gemeinderat V. hat von dieser Möglichkeit allerdings eben-