Um der Einhaltung der Öffnungszeiten Nachachtung zu verschaffen, sind die Bussen im Wiederholungsfalle entsprechend zu erhöhen. b) Die Schliessung eines Betriebes sieht das Gastgewerbegesetz einzig für den Fall vor, dass ein Betreiber ohne gültigen Fähigkeitsausweis wirtet (§ 15 GGG). Es handelt sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme und nicht um eine Strafe. Die Schliessung dauert deshalb in diesen Fällen auch nur bis zum Erwerb des erforderlichen Fähigkeitsausweises an. 494 Verwaltungsbehörden 2008