Das Gastgewerbegesetz sieht dafür als strafrechtliche Sanktion die Aussprechung einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- vor. Der Gemeinderat hat in seiner Verfügung vom 8. September 2008 von der Strafbestimmung Gebrauch gemacht und eine Busse verhängt. Für die Anordnung anderer Strafen fehlt hingegen eine Rechtsgrundlage. Somit besteht keine Möglichkeit, die Schliessung eines Gastwirtschaftsbetriebes aufgrund der Verletzung von Öffnungszeiten zu verfügen. Um der Einhaltung der Öffnungszeiten Nachachtung zu verschaffen, sind die Bussen im Wiederholungsfalle entsprechend zu erhöhen. b)