b) Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft (§ 13 GGG). Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 500.-- durch Strafbefehl aussprechen (vgl. § 14 GGG). Darüber hinaus fällt die Bussenkompetenz in die Zuständigkeit der Bezirksämter. 3. a) Im vorliegenden Fall geht es um die Nichteinhaltung der in § 4 GGG geregelten Öffnungszeiten durch die Betreiberin des S. Clubs. Das Gastgewerbegesetz sieht dafür als strafrechtliche Sanktion die Aussprechung einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- vor.