{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-11-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2008-106_2008-11-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3373", "Checksum": "b586001421414a165f43731b81002862"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 10.11.2008 AGVE_2008_106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gastwirtschaftsrecht; die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten kann nicht mit der Anordnung einer Betriebsschliessung bestraft werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:46", "Checksum": "7befe4edb7adf9380669d56c8ffffed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 10.11.2008 AGVE_2008_106\nRegeste:\nGastwirtschaftsrecht; die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten kann nicht mit der Anordnung einer Betriebsschliessung bestraft werden.\n\n492 Verwaltungsbehörden 2008\n\nlassen. Die Stimmberechtigten hiessen den Antrag mit 217 Ja- gegen\n195 Nein-Stimmen gut. Damit ist die Beschlussfassung im Verfahren\ndes einfachen Mehrs ordnungsgemäss durchgeführt worden. Dass der\nVersammlungsleiter darüber hinaus auch die Enthaltungen auszählen\nliess, muss ihm zwar nach dem zuvor Ausgeführten als Fehler\nangelastet werden. Dieser Mangel hatte jedoch keinen Einfluss auf\ndas Abstimmungsergebnis. Aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Differenz zwischen den ausgezählten Stimmen (Ja, Nein\nund Enthaltungen) und der Zahl der festgestellten anwesenden\nStimmberechtigten, lässt sich nichts in Bezug auf eine fehlerhafte\nStimmenauszählung ableiten. Es ist viel naheliegender aus dieser\nDifferenz zu folgern, dass sich nicht alle Stimmberechtigten an der\nAbstimmung beteiligt haben. Dies kann den betreffenden Personen\naber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nachdem es den Stimmberechtigten ohnehin freigestellt ist, ob sie überhaupt an der Versammlung teilnehmen wollen, werden sie auch durch eine allfällige Teilnahme nicht dazu verpflichtet, sich an den Abstimmungen zu beteiligen. In diesem Sinne kommt im Verfahren des einfachen Mehrs den\nEnthaltungen (ob ausgezählt oder nicht) keine andere Bedeutung zu,\nals diejenige der Nichtteilnahme der Stimmberechtigten. Da der Beschwerdeführer keinerlei anderweitige Indizien für eine fehlerhafte\nAuszählung durch die Stimmenzähler vorbringt, ist die Resultatermittlung insgesamt nicht zu beanstanden.\n\n106 Gastwirtschaftsrecht; die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten kann nicht\nmit der Anordnung einer Betriebsschliessung bestraft werden.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 10. November 2008 in Sachen C. gegen die Einwohnergemeinde Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss § 4 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den\nKleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz;\nGGG) vom 25. November 1997 sind Gastwirtschaftsbetriebe von\n2008 Gemeinderecht 493\n\nMontag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 05.00 Uhr,\nam Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an Sonn- sowie\nFeiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten.\nDie im Gastgewerbegesetz verankerten Öffnungszeiten gelten für\nalle Gastwirtschaftsbetriebe - mit oder ohne Fähigkeitsausweis. Die\nZeiten sind als exakte Termine zu verstehen. Die Schliessung des\nGastwirtschaftsbetriebes bedeutet nicht nur die räumliche Verriegelung, sondern meint auch das Einstellen der Wirtetätigkeit. Eine\nweitere Bedienung anwesender Gäste ist nicht zulässig.\nb) Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.--\nbestraft (§ 13 GGG). Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 500.--\ndurch Strafbefehl aussprechen (vgl. § 14 GGG). Darüber hinaus fällt\ndie Bussenkompetenz in die Zuständigkeit der Bezirksämter.\n3. a) Im vorliegenden Fall geht es um die Nichteinhaltung der in\n§ 4 GGG geregelten Öffnungszeiten durch die Betreiberin des\nS. Clubs. Das Gastgewerbegesetz sieht dafür als strafrechtliche Sanktion die Aussprechung einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- vor. Der Gemeinderat hat in seiner Verfügung vom 8. September 2008 von der\nStrafbestimmung Gebrauch gemacht und eine Busse verhängt. Für\ndie Anordnung anderer Strafen fehlt hingegen eine Rechtsgrundlage.\nSomit besteht keine Möglichkeit, die Schliessung eines Gastwirtschaftsbetriebes aufgrund der Verletzung von Öffnungszeiten zu verfügen. Um der Einhaltung der Öffnungszeiten Nachachtung zu verschaffen, sind die Bussen im Wiederholungsfalle entsprechend zu erhöhen.\nb) Die Schliessung eines Betriebes sieht das Gastgewerbegesetz\neinzig für den Fall vor, dass ein Betreiber ohne gültigen Fähigkeitsausweis wirtet (§ 15 GGG). Es handelt sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme und nicht um eine Strafe. Die\nSchliessung dauert deshalb in diesen Fällen auch nur bis zum Erwerb\ndes erforderlichen Fähigkeitsausweises an.\n494 Verwaltungsbehörden 2008\n\n107 Polizeiwesen; Unzulässigkeit eines generellen Verbots der Modellfliegerei;\nUnterstellung unter eine Bewilligungspflicht im Polizeireglement.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 30. Juli 2008 in Sachen D. gegen die Einwohnergemeinde V.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}