492 Verwaltungsbehörden 2008 lassen. Die Stimmberechtigten hiessen den Antrag mit 217 Ja- gegen 195 Nein-Stimmen gut. Damit ist die Beschlussfassung im Verfahren des einfachen Mehrs ordnungsgemäss durchgeführt worden. Dass der Versammlungsleiter darüber hinaus auch die Enthaltungen auszählen liess, muss ihm zwar nach dem zuvor Ausgeführten als Fehler angelastet werden. Dieser Mangel hatte jedoch keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Aus der vom Beschwerdeführer vorge- brachten Differenz zwischen den ausgezählten Stimmen (Ja, Nein und Enthaltungen) und der Zahl der festgestellten anwesenden Stimmberechtigten, lässt sich nichts in Bezug auf eine fehlerhafte Stimmenauszählung ableiten. Es ist viel naheliegender aus dieser Differenz zu folgern, dass sich nicht alle Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben. Dies kann den betreffenden Personen aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nachdem es den Stimmbe- rechtigten ohnehin freigestellt ist, ob sie überhaupt an der Versamm- lung teilnehmen wollen, werden sie auch durch eine allfällige Teil- nahme nicht dazu verpflichtet, sich an den Abstimmungen zu beteili- gen. In diesem Sinne kommt im Verfahren des einfachen Mehrs den Enthaltungen (ob ausgezählt oder nicht) keine andere Bedeutung zu, als diejenige der Nichtteilnahme der Stimmberechtigten. Da der Be- schwerdeführer keinerlei anderweitige Indizien für eine fehlerhafte Auszählung durch die Stimmenzähler vorbringt, ist die Resultater- mittlung insgesamt nicht zu beanstanden. 106 Gastwirtschaftsrecht; die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten kann nicht mit der Anordnung einer Betriebsschliessung bestraft werden. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei- lung, vom 10. November 2008 in Sachen C. gegen die Einwohnergemeinde Z. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 4 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz; GGG) vom 25. November 1997 sind Gastwirtschaftsbetriebe von 2008 Gemeinderecht 493 Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 05.00 Uhr, am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten. Die im Gastgewerbegesetz verankerten Öffnungszeiten gelten für alle Gastwirtschaftsbetriebe - mit oder ohne Fähigkeitsausweis. Die Zeiten sind als exakte Termine zu verstehen. Die Schliessung des Gastwirtschaftsbetriebes bedeutet nicht nur die räumliche Verriege- lung, sondern meint auch das Einstellen der Wirtetätigkeit. Eine weitere Bedienung anwesender Gäste ist nicht zulässig. b) Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gastgewer- begesetzes oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbe- stimmungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft (§ 13 GGG). Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 500.-- durch Strafbefehl aussprechen (vgl. § 14 GGG). Darüber hinaus fällt die Bussenkompetenz in die Zuständigkeit der Bezirksämter. 3. a) Im vorliegenden Fall geht es um die Nichteinhaltung der in § 4 GGG geregelten Öffnungszeiten durch die Betreiberin des S. Clubs. Das Gastgewerbegesetz sieht dafür als strafrechtliche Sank- tion die Aussprechung einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- vor. Der Ge- meinderat hat in seiner Verfügung vom 8. September 2008 von der Strafbestimmung Gebrauch gemacht und eine Busse verhängt. Für die Anordnung anderer Strafen fehlt hingegen eine Rechtsgrundlage. Somit besteht keine Möglichkeit, die Schliessung eines Gastwirt- schaftsbetriebes aufgrund der Verletzung von Öffnungszeiten zu ver- fügen. Um der Einhaltung der Öffnungszeiten Nachachtung zu ver- schaffen, sind die Bussen im Wiederholungsfalle entsprechend zu er- höhen. b) Die Schliessung eines Betriebes sieht das Gastgewerbegesetz einzig für den Fall vor, dass ein Betreiber ohne gültigen Fähigkeits- ausweis wirtet (§ 15 GGG). Es handelt sich dabei um eine verwal- tungsrechtliche Zwangsmassnahme und nicht um eine Strafe. Die Schliessung dauert deshalb in diesen Fällen auch nur bis zum Erwerb des erforderlichen Fähigkeitsausweises an. 494 Verwaltungsbehörden 2008 107 Polizeiwesen; Unzulässigkeit eines generellen Verbots der Modellfliegerei; Unterstellung unter eine Bewilligungspflicht im Polizeireglement. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei- lung, vom 30. Juli 2008 in Sachen D. gegen die Einwohnergemeinde V. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 27 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 gewährleisten Kanton und Gemeinden die öffent- liche Ordnung und Sicherheit. Sie schützen insbesondere Leben, Freiheit, Gesundheit und Sittlichkeit. Der Polizeigüterschutz gehört zu den klassischen Aufgaben der Gemeinden. Gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezember 1978 obliegt dem Gemeinderat die Sorge für die lokale Sicherheit gemäss Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 sowie der Erlass eines entsprechenden Reglements. Die Rechtsetzungsbefug- nisse des Gemeinderates finden ihre Grenze grundsätzlich im Auto- nomiebereich der Gemeinde. Die Entscheidungsfreiheit der Ge- meinde umfasst im Rahmen der kommunalen Zwecksetzung alle Sachbereiche, in denen das übergeordnete Recht ihre Entscheidungs- freiheit nicht einschränkt, indem es einen Gegenstand teilweise regelt oder abschliessend, d.h. zwingend und vollständig, normiert (vgl. Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Aarau 2005, S. 253 ff.). b) Der Bund hat die Kompetenz zur Regelung der Modellfliege- rei für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg auf die Kantone übertragen (Art. 2a der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973). Da der Kanton Aargau von dieser Kompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht hat, der Sachbe- reich demnach nicht durch übergeordnetes Recht eingeschränkt wird, wäre eine kommunale Regelung dieser Tätigkeit zum Schutze von Polizeigütern im kommunalen Polizeireglement grundsätzlich denk- bar. Der Gemeinderat V. hat von dieser Möglichkeit allerdings eben-