Nachdem es den Stimmberechtigten ohnehin freigestellt ist, ob sie überhaupt an der Versammlung teilnehmen wollen, werden sie auch durch eine allfällige Teilnahme nicht dazu verpflichtet, sich an den Abstimmungen zu beteiligen. In diesem Sinne kommt im Verfahren des einfachen Mehrs den Enthaltungen (ob ausgezählt oder nicht) keine andere Bedeutung zu, als diejenige der Nichtteilnahme der Stimmberechtigten. Da der Beschwerdeführer keinerlei anderweitige Indizien für eine fehlerhafte Auszählung durch die Stimmenzähler vorbringt, ist die Resultatermittlung insgesamt nicht zu beanstanden.