lassen. Die Stimmberechtigten hiessen den Antrag mit 217 Ja- gegen 195 Nein-Stimmen gut. Damit ist die Beschlussfassung im Verfahren des einfachen Mehrs ordnungsgemäss durchgeführt worden. Dass der Versammlungsleiter darüber hinaus auch die Enthaltungen auszählen liess, muss ihm zwar nach dem zuvor Ausgeführten als Fehler angelastet werden. Dieser Mangel hatte jedoch keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Differenz zwischen den ausgezählten Stimmen (Ja, Nein und Enthaltungen) und der Zahl der festgestellten anwesenden Stimmberechtigten, lässt sich nichts in Bezug auf eine fehlerhafte Stimmenauszählung ableiten.