Da zu jedem Antrag Ja oder Nein gesagt werden kann, müssen zur Feststellung der Mehrheit der Stimmenden sowohl die befürwortenden als auch die ablehnenden Stimmen ermittelt werden. Auf die Aufnahme der Gegenstimmen kann nur verzichtet werden, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die absolute Mehrheit der Anwesenden erreicht, weil in diesem Fall die Anzahl der Nein-Stimmen nicht grösser sein kann (vgl. AGVE 1982, S. 487 f.). Enthaltungen sind im Verfahren des einfachen Mehrs lediglich eine rechnerische Grösse, welche sich aus der Differenz aus den addierten Ja- und Nein-Stimmen zu den anwesenden Stimmberechtigten ergibt.