2. Gemäss § 27 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 werden Abstimmungen offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid. a) Das kantonale Recht sieht an der Gemeindeversammlung für offene Abstimmungen (wie auch für geheime Abstimmungen) das Verfahren des einfachen Mehrs vor. Da zu jedem Antrag Ja oder Nein gesagt werden kann, müssen zur Feststellung der Mehrheit der Stimmenden sowohl die befürwortenden als auch die ablehnenden Stimmen ermittelt werden.