{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-07-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2008-105_2008-07-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3372", "Checksum": "b61c1fa06f2f162fa1611da470d31b49"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 10.07.2008 AGVE_2008_105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung; Enthaltungen sind bei den Abstimmungen nicht auszuzählen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:53", "Checksum": "f705b9ba893e164b0378621a6f6241b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 10.07.2008 AGVE_2008_105\nRegeste:\nGemeindeversammlung; Enthaltungen sind bei den Abstimmungen nicht auszuzählen.\n\n2008 Gemeinderecht 491\n\nIII. Gemeinderecht\n\n105 Gemeindeversammlung; Enthaltungen sind bei den Abstimmungen nicht\nauszuzählen.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 10. Juli 2008 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Gemäss § 27 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden\nvom 19. Dezember 1978 werden Abstimmungen offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die\ngeheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der\nStimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen\nder Vorsitzende den Stichentscheid.\na) Das kantonale Recht sieht an der Gemeindeversammlung für\noffene Abstimmungen (wie auch für geheime Abstimmungen) das\nVerfahren des einfachen Mehrs vor. Da zu jedem Antrag Ja oder Nein\ngesagt werden kann, müssen zur Feststellung der Mehrheit der Stimmenden sowohl die befürwortenden als auch die ablehnenden Stimmen ermittelt werden. Auf die Aufnahme der Gegenstimmen kann\nnur verzichtet werden, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die absolute\nMehrheit der Anwesenden erreicht, weil in diesem Fall die Anzahl\nder Nein-Stimmen nicht grösser sein kann (vgl. AGVE 1982, S. 487\nf.). Enthaltungen sind im Verfahren des einfachen Mehrs lediglich\neine rechnerische Grösse, welche sich aus der Differenz aus den addierten Ja- und Nein-Stimmen zu den anwesenden Stimmberechtigten ergibt. Da den Enthaltungen keine Bedeutung zukommt, sind sie\nauch nicht auszuzählen.\nb) Im vorliegenden Fall hat der Versammlungsleiter unter Traktandum 5 über die Einführung der Kehrrichtgebühren abstimmen\n492 Verwaltungsbehörden 2008\n\nlassen. Die Stimmberechtigten hiessen den Antrag mit 217 Ja- gegen\n195 Nein-Stimmen gut. Damit ist die Beschlussfassung im Verfahren\ndes einfachen Mehrs ordnungsgemäss durchgeführt worden. Dass der\nVersammlungsleiter darüber hinaus auch die Enthaltungen auszählen\nliess, muss ihm zwar nach dem zuvor Ausgeführten als Fehler\nangelastet werden. Dieser Mangel hatte jedoch keinen Einfluss auf\ndas Abstimmungsergebnis. Aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Differenz zwischen den ausgezählten Stimmen (Ja, Nein\nund Enthaltungen) und der Zahl der festgestellten anwesenden\nStimmberechtigten, lässt sich nichts in Bezug auf eine fehlerhafte\nStimmenauszählung ableiten. Es ist viel naheliegender aus dieser\nDifferenz zu folgern, dass sich nicht alle Stimmberechtigten an der\nAbstimmung beteiligt haben. Dies kann den betreffenden Personen\naber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nachdem es den Stimmberechtigten ohnehin freigestellt ist, ob sie überhaupt an der Versammlung teilnehmen wollen, werden sie auch durch eine allfällige Teilnahme nicht dazu verpflichtet, sich an den Abstimmungen zu beteiligen. In diesem Sinne kommt im Verfahren des einfachen Mehrs den\nEnthaltungen (ob ausgezählt oder nicht) keine andere Bedeutung zu,\nals diejenige der Nichtteilnahme der Stimmberechtigten. Da der Beschwerdeführer keinerlei anderweitige Indizien für eine fehlerhafte\nAuszählung durch die Stimmenzähler vorbringt, ist die Resultatermittlung insgesamt nicht zu beanstanden.\n\n106 Gastwirtschaftsrecht; die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten kann nicht\nmit der Anordnung einer Betriebsschliessung bestraft werden.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 10. November 2008 in Sachen C. gegen die Einwohnergemeinde Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss § 4 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den\nKleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz;\nGGG) vom 25. November 1997 sind Gastwirtschaftsbetriebe von\n"}