2008 Gemeinderecht 491 III. Gemeinderecht 105 Gemeindeversammlung; Enthaltungen sind bei den Abstimmungen nicht auszuzählen. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei- lung, vom 10. Juli 2008 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X. Aus den Erwägungen 2. Gemäss § 27 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 werden Abstimmungen offen vorgenom- men, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid. a) Das kantonale Recht sieht an der Gemeindeversammlung für offene Abstimmungen (wie auch für geheime Abstimmungen) das Verfahren des einfachen Mehrs vor. Da zu jedem Antrag Ja oder Nein gesagt werden kann, müssen zur Feststellung der Mehrheit der Stim- menden sowohl die befürwortenden als auch die ablehnenden Stim- men ermittelt werden. Auf die Aufnahme der Gegenstimmen kann nur verzichtet werden, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die absolute Mehrheit der Anwesenden erreicht, weil in diesem Fall die Anzahl der Nein-Stimmen nicht grösser sein kann (vgl. AGVE 1982, S. 487 f.). Enthaltungen sind im Verfahren des einfachen Mehrs lediglich eine rechnerische Grösse, welche sich aus der Differenz aus den ad- dierten Ja- und Nein-Stimmen zu den anwesenden Stimmberechtig- ten ergibt. Da den Enthaltungen keine Bedeutung zukommt, sind sie auch nicht auszuzählen. b) Im vorliegenden Fall hat der Versammlungsleiter unter Trak- tandum 5 über die Einführung der Kehrrichtgebühren abstimmen 492 Verwaltungsbehörden 2008 lassen. Die Stimmberechtigten hiessen den Antrag mit 217 Ja- gegen 195 Nein-Stimmen gut. Damit ist die Beschlussfassung im Verfahren des einfachen Mehrs ordnungsgemäss durchgeführt worden. Dass der Versammlungsleiter darüber hinaus auch die Enthaltungen auszählen liess, muss ihm zwar nach dem zuvor Ausgeführten als Fehler angelastet werden. Dieser Mangel hatte jedoch keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Aus der vom Beschwerdeführer vorge- brachten Differenz zwischen den ausgezählten Stimmen (Ja, Nein und Enthaltungen) und der Zahl der festgestellten anwesenden Stimmberechtigten, lässt sich nichts in Bezug auf eine fehlerhafte Stimmenauszählung ableiten. Es ist viel naheliegender aus dieser Differenz zu folgern, dass sich nicht alle Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben. Dies kann den betreffenden Personen aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nachdem es den Stimmbe- rechtigten ohnehin freigestellt ist, ob sie überhaupt an der Versamm- lung teilnehmen wollen, werden sie auch durch eine allfällige Teil- nahme nicht dazu verpflichtet, sich an den Abstimmungen zu beteili- gen. In diesem Sinne kommt im Verfahren des einfachen Mehrs den Enthaltungen (ob ausgezählt oder nicht) keine andere Bedeutung zu, als diejenige der Nichtteilnahme der Stimmberechtigten. Da der Be- schwerdeführer keinerlei anderweitige Indizien für eine fehlerhafte Auszählung durch die Stimmenzähler vorbringt, ist die Resultater- mittlung insgesamt nicht zu beanstanden. 106 Gastwirtschaftsrecht; die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten kann nicht mit der Anordnung einer Betriebsschliessung bestraft werden. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei- lung, vom 10. November 2008 in Sachen C. gegen die Einwohnergemeinde Z. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 4 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz; GGG) vom 25. November 1997 sind Gastwirtschaftsbetriebe von