b GG). b) Das kantonale Recht sieht für das Verfahren zur Behandlung eines Initiativbegehrens, welches dem obligatorischen Referendum untersteht, folgende Regelung vor: „§ 61 GG (Verfahren: obligatorisches Referendum) 1. Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem obligatorischen Referendum, so ist innert eines Jahres seit Einreichung der Initiative die Urnenabstimmung anzuordnen. In Ausnahmefällen kann beim Departement des Innern (heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres) um eine Fristverlängerung nachgesucht werden.