{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-04-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2007-120_2007-04-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3496", "Checksum": "ddca16a347db3bb87ce9c7ad7004b634"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.04.2007 AGVE_2007_120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Initiative; Referendumsfähigkeit des zustimmenden Einwohnerratsbeschlusses zu einer Initiative, deren Gegenstand dem obligatorischen Referendum unterliegt; Abstimmungserläuterungen bei Einwohnerratsgemeinden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:31", "Checksum": "7113798cba95fe22f7e270b1227cb5a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.04.2007 AGVE_2007_120\nRegeste:\nInitiative; Referendumsfähigkeit des zustimmenden Einwohnerratsbeschlusses zu einer Initiative, deren Gegenstand dem obligatorischen Referendum unterliegt; Abstimmungserläuterungen bei Einwohnerratsgemeinden.\n\n2007 Gemeinderecht 465\n\nIII. Gemeinderecht\n\n120 Initiative; Referendumsfähigkeit des zustimmenden Einwohnerratsbeschlusses zu einer Initiative, deren Gegenstand dem obligatorischen\nReferendum unterliegt; Abstimmungserläuterungen bei Einwohnerratsgemeinden.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 23. April 2007 in Sachen A. und B. gegen die Einwohnergemeinde\nX.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. a) Nach § 60 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden\n(GG) vom 19. Dezember 1978 kann ein Zehntel der Stimmberechtigten in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes die Behandlung von Gegenständen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrates fallen, beim Präsidenten des Einwohnerrates verlangen. Unbestrittenermassen untersteht im vorliegenden Fall der Gegenstand der\nInitiative dem obligatorischen Referendum, da er auf eine Änderung\nim Bestand von Gemeinden abzielt (vgl. § 57 lit. b GG).\nb) Das kantonale Recht sieht für das Verfahren zur Behandlung\neines Initiativbegehrens, welches dem obligatorischen Referendum\nuntersteht, folgende Regelung vor:\n„§ 61 GG (Verfahren: obligatorisches Referendum)\n1. Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem obligatorischen Referendum, so ist innert eines Jahres seit Einreichung der Initiative die Urnenabstimmung anzuordnen. In Ausnahmefällen kann beim Departement des\nInnern (heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres) um eine Fristverlängerung nachgesucht werden.\n"}