2007 Gemeinderecht 465 III. Gemeinderecht 120 Initiative; Referendumsfähigkeit des zustimmenden Einwohnerratsbe- schlusses zu einer Initiative, deren Gegenstand dem obligatorischen Referendum unterliegt; Abstimmungserläuterungen bei Einwohnerrats- gemeinden. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei- lung, vom 23. April 2007 in Sachen A. und B. gegen die Einwohnergemeinde X. Aus den Erwägungen 4. a) Nach § 60 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezember 1978 kann ein Zehntel der Stimmberech- tigten in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeite- ten Entwurfes die Behandlung von Gegenständen, die in die Zustän- digkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohner- rates fallen, beim Präsidenten des Einwohnerrates verlangen. Unbe- strittenermassen untersteht im vorliegenden Fall der Gegenstand der Initiative dem obligatorischen Referendum, da er auf eine Änderung im Bestand von Gemeinden abzielt (vgl. § 57 lit. b GG). b) Das kantonale Recht sieht für das Verfahren zur Behandlung eines Initiativbegehrens, welches dem obligatorischen Referendum untersteht, folgende Regelung vor: „§ 61 GG (Verfahren: obligatorisches Referendum) 1. Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem obligatorischen Refe- rendum, so ist innert eines Jahres seit Einreichung der Initiative die Urnen- abstimmung anzuordnen. In Ausnahmefällen kann beim Departement des Innern (heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres) um eine Fristver- längerung nachgesucht werden.