- Aus der Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts allein lässt sich noch nicht schliessen, dass ein Rechtsverhältnis autoritativ durch Verfügung und nicht rechtsgeschäftlich durch Vertrag erfolgt. Für die rechtliche Qualifikation ist insbesondere ausschlaggebend, ob einerseits die gesetzliche Ordnung überhaupt Raum lässt für vertragliches Handeln des Gemeinwesens, ob andererseits ein gegenseitiger Bindungswille der am Rechtsverhältnis beteiligten Parteien auszumachen ist. Entscheid des Regierungsrates vom 23. März 2005 i.S. Gemeinderat X. gegen Departement des Innern Aus dem Sachverhalt: