Ihre Kostenanteile sind von der Erschliessungsfunktion abhängig. Die Festlegung erfolgt im Beitragsplan gemäss Tarif im Anhang." Wie die Gemeinde xx in ihrem Brief vom 21. Juni 2005 selbst erwähnt, kann die Verpflichtung gemäss Ziffer 10 der Baubewilligung vom 16. August 2004 grundsätzlich bei allen Grundeigentümern im Gemeindegebiet zutreffen. Insofern erweist sich die in Frage stehende Verpflichtung in der Baubewilligung (Ziffer 10) von ihrer Natur her nicht als spezifisch einzelfall- und parzellenbezogen. Auch aus diesem Grunde hätte daher die Anmerkung dieser Verpflichtung im Grundbuch abgelehnt werden müssen.