grund öffentlichen Rechts) bestehenden Eigentumsbeschränkungen erhalten. Im vorliegenden Fall wiederholt die Verpflichtung in Ziffer 10 der Baubewilligung (allfällige Leistung von Grundeigentümerbeiträgen) im Wesentlichen nur, was bereits in § 31 des Erschliessungsfinanzierungsreglementes der Gemeinde xx geregelt ist. Dort steht wörtlich: "Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Ihre Kostenanteile sind von der Erschliessungsfunktion abhängig.