O., N. 8 Abs. 2 zu § 163) wird dafür plädiert, dass – selbst bei den eigentlichen Eigentumsbeschränkungen – im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuches nur die wesentlichen Eigentumsbeschränkungen angemerkt werden sollten. Dies umso mehr, als sich ein interessierter Dritter ohnehin bei der Gemeinde informieren muss, will er eine umfassende Übersicht über alle (auf- 2005 Grundbuchrecht 615