Weiter, damit keine Illusionen entstehen, es geht nicht darum, dass nun das gesamte Planwerk im Grundbuch angemerkt wird. Das ist nicht möglich, aber alle spezifischen einzelfallbezogenen, parzellenbezogenen Verhältnisse können so angemerkt werden. ..." Auch im Kommentar BauG von Kistler/Müller (Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., N. 8 Abs. 2 zu § 163) wird dafür plädiert, dass – selbst bei den eigentlichen Eigentumsbeschränkungen – im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuches nur die wesentlichen Eigentumsbeschränkungen angemerkt werden sollten.