Dieser Grundsatz ist auch § 163 BauG immanent. Bereits bei der Beratung des Baugesetzes im Parlament hat sich der damalige Baudirektor RR Pfisterer dafür ausgesprochen, aufgrund des § 163 nur spezifisch einzelfall- und parzellenbezogene Verhältnisse anmerken zu lassen. Dies geht insbesondere aus einer Aussage hervor, die Pfisterer anlässlich der Beratung im Grossen Rat bei § 163, nach damaliger Nummerierung noch § 161, machte und welche wörtlich wie folgt lautete (Zitat aus den "Verhandlungen des Aargauischen Grossen Rates, Amtsperiode 1989-1993"): ".....Weiter, damit keine Illusionen entstehen, es geht nicht darum, dass nun das gesamte Planwerk im Grundbuch angemerkt wird.