Ein solcher wäre überflüssig und würde die entsprechende Spalte im Hauptbuch des Grundbuches nur unnötigerweise belasten, ohne dadurch für einen interessierten Dritten einen tatsächlichen Informationsmehrwert zu schaffen. Was sich direkt aus dem Gesetz ergibt, ist im Grundbuch nicht zusätzlich anzumerken. Nur für Umstände, die den spezifischen Einzelfall betreffen und spezifisch parzellenbezogen sind, macht eine Anmerkung effektiv Sinn. Dieser Grundsatz ist auch § 163 BauG immanent.