ein Grundstück oder einzelne Grundstücke, sondern generell aufgrund einer Gesetzesvorschrift (z.B. für sämtliche überbauten oder zu überbauenden Grundstücke einer Gemeinde), macht eine Anmerkung beim Grundstück im Grundbuch keinen Sinn: Der entsprechende Umstand kann ohnehin direkt der gesetzlichen Bestimmung entnommen werden. Einen zusätzlichen Hinweis beim Grundstück braucht es dabei nicht. Ein solcher wäre überflüssig und würde die entsprechende Spalte im Hauptbuch des Grundbuches nur unnötigerweise belasten, ohne dadurch für einen interessierten Dritten einen tatsächlichen Informationsmehrwert zu schaffen.