Abgesehen davon hätte im vorliegenden Fall für die Anmerkung § 163 BauG auch aus einem anderen Grunde nicht beigezogen werden können, wie nachfolgende Erörterungen zeigen. 6. Sinn und Zweck einer Anmerkung bei einem Grundstück bestehen darin, Dritte auf einen spezifisch parzellenbezogenen Tatbestand aufmerksam zu machen. Dritte sollen anhand der Anmerkung im Grundbuch erkennen können, dass hier speziell für das in Frage stehende Grundstück ein spezifisch gearteter Umstand vorliegt, den es zu beachten gilt. Besteht ein Tatbestand nicht spezifisch nur für 614 Verwaltungsbehörden 2005