Auch in einem solchen Fall muss sich der anzumerkende Tatbestand stets als Eigentumsbeschränkung im eigentlichen Sinn erweisen, was aber – wie gesehen – vorliegend nicht der Fall war. Mangels Vorliegens einer Eigentumsbeschränkung kann daher § 163 BauG nicht als gesetzliche Grundlage für die Anmerkung dienen. Andere in Frage kommende gesetzliche Grundlagen für die Anmerkung sind im Weiteren keine ersichtlich. Ein Vollzug der anbegehrten Anmerkung im Grundbuch konnte aus diesem Grunde nicht stattfinden. Abgesehen davon hätte im vorliegenden Fall für die Anmerkung § 163 BauG auch aus einem anderen Grunde nicht beigezogen werden können, wie nachfolgende Erörterungen zeigen.